Auto Führerschein B
Mit dieser Fahrerlaubnis darfst du fahren:
- Kraftfahrzeuge bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse (z.G.) mit maximal 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz
- Kraftfahrzeuge bis 3,5 t z.G. mit Anhänger von bis zu 750kg z.G.
- Kraftfahrzeuge bis 3,5 t z.G. mit Anhänger über 750 kg z.G., wenn z.G Anhänger + z.G. PKW maximal 3,5 t beträgt
- außerdem Fahrzeuge der Klasse L, AM
Du benötigst für das Landratsamt folgende Unterlagen:
- gültiger Personalausweis
- 1 biometrisches Passbild
- Sehtest (nicht älter als 2 Jahre)
- Bescheinigung über einen „Erste-Hilfe-Kurs“ mit mind. 9 Unterrichtseinheiten
Sonstiges:
Das Mindestalter beträgt 18 Jahre (17 Jahre bei „begleitetem Fahren“). Die praktische Prüfung ist 4 Wochen vor Erreichen des Mindestalters möglich.
Um eine Ausbildung ohne Zeitdruck zu erleben empfehlen wir sich ca. 4-5 Monate vor dem Geburtstag anzumelden.
Die gesetzlich vorgeschriebenen Sonderfahrten sind:
- 5 x 45 min Überlandfahrt
- 4 x 45 min Autobahnfahrt
- 3 x 45 min Nachtfahrt
Auto Führerschein B96
Mit dieser Fahrerlaubnis darfst du fahren:
Kraftfahrzeuge bis 3,5 t z.G. mit Anhänger über 750 kg z.G., wenn z.G Anhänger + z.G. PKW maximal 4,25 t beträgt
Du benötigst für das Landratsamt folgende Unterlagen:
- gültiger Personalausweis
- 1 biometrisches Passbild
Sonstiges:
Das Mindestalter beträgt 18 Jahre (17 Jahre bei „begleitetem Fahren“).
Eine praktische Prüfung findet nicht statt!
Auto Führerschein BE
Mit dieser Fahrerlaubnis darfst du fahren:
- Kombination aus Fahrzeugen der Klasse B und Anhänger mit mehr als 750 kg z.G.
- Anhänger bis 3,5 t z.G.
- Kombination die nicht unter Klasse B oder B96 fällt
Du benötigst für das Landratsamt folgende Unterlagen:
- gültiger Personalausweis
- 1 biometrisches Passbild
- Sehtest (nicht älter als 2 Jahre)
- Bescheinigung über einen „Erste-Hilfe-Kurs“ mit mind. 9 Unterrichtseinheiten
Sonstiges:
Das Mindestalter beträgt 18 Jahre (17 Jahre bei „begleitetem Fahren“). Die praktische Prüfung ist 4 Wochen vor Erreichen des Mindestalters möglich. Vorbesitz der Klasse B notwendig.
Die gesetzlich vorgeschriebenen Sonderfahrten sind:
- 3 x 45 min Überlandfahrt
- 1 x 45 min Autobahnfahrt
- 1 x 45 min Nachtfahrt